Selbstständig zu sein bedeutet unter anderem, dass man den Hauptteil seines Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt. Sogar Personen, die mehr als zwanzig Stunden für ihre selbstständige Arbeit verwenden, sind ab jetzt in diesem Sinne selbstständig. Bislang wurden sie in einen anderen Personenkreis eingestuft, im Einzelfall kann dies noch immer geschehen. In dem Fall, in dem mindestens ein Arbeitnehmer eingestellt wird, der nicht in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist, gilt die selbstständige Tätigkeit für einen Hauptberuf ebenfalls als bestätigt.
Was aber hat es nun genau mit der neuen Definition von Hauptberuflichkeit auf sich? Welche weiteren Veränderungen ergeben sich daraus? Ein Beispiel wäre, wenn die betroffene Person bisher über den eigenen Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung ohne weitere Kosten versichert gewesen, ist. In diesem Fall hat die Krankenkasse nun die Möglichkeit, eine eigene Versicherung zu verlangen. Damit kann man sagen, dass das für den gesetzlich Versicherten keine Vorteile hat, da ja zusätzliche Kosten entstehen können.
Möchte der betroffene Selbstständige weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, hat er ab dem 01. Januar des kommenden Jahres mindestens einen Beitrag von 285,52 Euro zu bezahlen. Sollte der Selbstständige allerdings unwillig sein, Beiträge an die gesetzlichen Kassen zu zahlen, stehen ihm noch zwei Optionen offen. Zum einen kann er seine selbstständige Tätigkeit derart einschränken, dass der Begriff hauptberuflicher Selbstständiger für ihn nicht mehr greifen kann. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird und durch diese nichtselbstständige Tätigkeit der Haupterwerb erzielt würde. Ist der Selbstständige Besitzer einer Boutique und beginnt nun noch als Verkäufer in einem andere Geschäft zu arbeiten und der Arbeitgeber erfährt von beiden Jobs, wäre es möglich, dass er denjenigen gar nicht erst einstellt oder unverzüglich wieder entlässt, da Kunden eventuell abgeworben werden könnten. Damit bleibt die Frage offen, ob dies also ohne Probleme durchführbar ist.
Eine weitere Option, nicht für die gesetzliche Kasse Beiträge zu zahlen wäre es, sofort in die private Krankenversicherung einzutreten. Als hauptberuflich Selbstständiger ist dies jederzeit möglich. In der letzten Zeit gab es einige Veränderungen in der PKV. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass diese Versicherung viele Vorteile bietet. Nicht nur, dass die Beiträge häufig niedriger als in der GKV liegen, in der PKV kann der Versicherungsschutz auch nach individuellen Gesichtspunkten zusammengestellt werden. Darüber hinaus entfällt das Zahlen der Praxisgebühr. Außerdem werden in der Regel von den privaten Krankenversicherungen auch mehr Leistungen erbracht als von den gesetzlichen Kassen. Neben der Schulmedizin übernehmen viele Private auch Kosten, die für alternative Medizin und Behandlungen anfallen. Auf diese Weise kann für eine niedrigere Prämie eine bessere Leistung erlangt werden. Es ist demnach durchaus empfehlenswert, sich über das Abschließen einer privaten Krankenversicherung Gedanken zu machen, wenn man selbstständig ist.