ARAG Ergänzungstarif für GKV-Versicherte

03. Januar 2011

Die ARAG Krankenversicherung bietet derzeit online ein Angebot für einen Ergänzungstarif für gesetzlich krankenversicherte Personen. Diese Krankenzusatzversicherung der ARAG Krankenversicherung AG können alle gesetzlich Krankenversicherten als Kassenpatient, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben, in Anspruch nehmen. Der Abschluss des sogenannten Tarifs V 100 erfolgt direkt online.

Die Leistungen der ARAG Krankenversicherung im Tarif V 100 sind vielfältig. Erstattet werden 100 % der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für ambulante Untersuchungen zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten. Die erstattungsfähigen Maßnahmen sind im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des ARAG Krankenversicherung Tarif V 100 ablesbar. Die Erstattung für Vorsorgeuntersuchungen ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.000 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Erstattet werden 100 % der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO). Darüber hinaus werden unabhängig von einer bestehenden Empfehlung der STIKO vorgenommene Schutzimpfungen gegen Tollwut, Hepatitis und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME ) und Schutzimpfungen als Prophylaxe für Auslandsreisen übernommen. Die Erstattung für Schutzimpfungen ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 200 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden immer dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind, also in dem die Vorsorgeuntersuchung oder Schutzimpfung vorgenommen wurde bzw. die Impfstoffe bezogen wurden. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, sofern die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können. Die Leistungen der GKV sind in jedem Fall immer zuerst zu beanspruchen.