Um die Kontinuität bei der Krankenversicherung zu wahren, kommt es mit der Gesundheitsreform zu einer weiteren neuen Regelung ab 1. Januar 2011, welche für Eltern in der privaten Krankenkasse sehr sinnvoll ist. Personen, die nach Vollendung der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, können in Zukunft weiter Mitglied in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben.
Bis zum heutigen Tag war es so, dass Teilzeitbeschäftigte im Anschluss an eine Eltern- oder Pflegezeit immer zurück in die gesetzliche Krankenkasse mussten, sofern das Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Ab 2011 wird sich dies nun ändern: Im Rahmen der Gesundheitsreform werden die neuen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass im Anschluss an die gesetzlichen Schutzzeiten die Versicherung in der PKV weiterhin offen ist, auch wenn das Einkommen unterhalb der Verdienstgrenze liegt. Die Mehrheit der Betroffenen haben zum Beispiel vor, nach der Elternzeit nicht mehr voll zu arbeiten. Im Sinne der ehemaligen Regelung war dieser Personenkreis „gezwungen“, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu gehen. Schließlich war nach dem Sozialgesetzbuch eine private Krankenversicherung lediglich dann möglich, wenn sich das Einkommen oberhalb der Entgeltgrenze befand. Durch das GKV-FinG wird diese Regelung nun in wenigen Tagen verändert. Die betroffenen Personen können sich von der einsetzenden Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Auf diese Weise ist die Fortführung des privaten Versicherungsschutzes gesichert.
Für das Reformgesetz bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesrat. Damit kann die Änderung zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Wichtig ist zu bedenken, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse beantragt werden muss. Das Gehalt hat dabei hochgerechnet auf Vollbeschäftigungsbasis über der Versicherungspflichtgrenze zu liegen. Eine zusätzliche Kondition ist, dass das Jahreseinkommen fünf Jahre lang über der Verdienstgrenze gelegen haben muss. Auch der Bezug des Elterngeldes wird dort mit eingerechnet. Je nach Einzelfall lässt sich klären, ob die Befreiung tatsächlich sinnvoll und möglich ist.