Abhandenkommen von Sachen / HaftpflichtversicherungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Schäden durch Abhandenkommen von Sachen (unfreiwilliger Verlust von Sachen ohne Wahrscheinlichkeit des Wiedererhalts) werden nur in wenigen Fällen von der Haftpflichtversicherung abgedeckt, da dies im Normalfall einen Vermögens- und keinen Sachschaden darstellt. Ausnahmefälle sind Tarife, die das Abhandenkommen als Sachschaden einstufen.
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