Abtretung - allgemeinWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Unter Abtretung versteht man einen gegenseitigen Vertrag, mit dem ein Gläubiger einer Forderung diese Forderung auf einen anderen Vertragspartner überträgt. Es kann sich bei dem zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, dem Vertrag, um einen Kaufvertrag, eine Schenkung oder eine sonstige vertragliche Vereinbarung handeln. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an einen Dritten abgetreten werden können. Sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Rechte gehen dann auf den neuen Gläubiger über. Es ist auch eine partielle Übertragung möglich.
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