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Lexikon-Eintrag:Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten als alleinstehend alle Personen, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Dazu gehören unverheiratete und verwitwete Personen, aber auch Verheiratete, die dauernd getrennt leben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Das ist der Fall, wenn der Ehepartner im Ausland lebt. Andererseits gelten Personen, die mit einer anderen volljährigen Person, außer Kindern, eine Haushaltsgemeinschaft bilden, in der Regel nicht als alleinstehend.
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