Anderweitig gleicher Versicherungsschutz (Gruppenvers.)


Anderweitig gleicher Versicherungsschutz (Gruppenvers.)

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Lexikon-Eintrag:

Für den Abschluss von Gruppenversicherungen für mehrere Personen mit gleichen Merkmalen (z.B. Unternehmens-, oder Vereinszugehörigkeit) müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Mindestanzahl der Gruppenmitglieder erfüllt sein. Besteht für ein Mitglied der Gruppe bei einer anderen Institution ein gleichartiger Versicherungsschutz, kann auf die Anmeldung dieses Mitglieds zur Gruppenversicherung verzichtet werden. Es kann sich bei der anderweitig gleichartigen Versicherung um eine gesetzliche, öffentlich-rechtliche oder private Versicherung handeln.

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