AnfechtungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Kommt es von Seiten des Versicherungsnehmers durch arglistig falsch gemachte oder verschwiegene Angaben zu einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, so kann der abgeschlossene Vertrag vom Versicherer angefochten werden. Durch die Anfechtung gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig, wobei schon gezahlte Beiträge vom Versicherer einbehalten werden dürfen.
Der nächste Begriff ist
Annahmepflicht bei der Gruppenversicherung.
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