Anzeigepflicht bei der Familienkrankenversicherung


Anzeigepflicht bei der Familienkrankenversicherung

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Lexikon-Eintrag:

Die Familienkrankenversicherung regelt die beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners und der Kinder. Bei Abschluss einer Familienversicherung bei privaten Krankenversicherungen muss der Versicherungsnehmer seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nach §16 Abs. 1 VVG nachkommen. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss bereits während des Beratungsgespräches zur Antragstellung alle ihm bekannten Risiken, Vorerkrankungen und Krankheiten seiner mitzuversichernden Familienmitglieder angeben. Gibt der Versicherungsnehmer bereits vorhandene Erkrankungen nicht an, können diese vom Vertrag ausgeschlossen werden, oder der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten.

Der nächste Begriff ist Anzeigepflicht bei Vertragsänderungen.

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