Arbeitgeberanteil bei sozialer PflegeversicherungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind alle Mitglieder einer Krankenversicherung automatisch auch Mitglieder einer Pflegeversicherung.
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt der Beitrag 0,975% des Bruttoeinkommens bis zur Bemessungsgrenze und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen. 1996 wurde als Ausgleich der Arbeitgeberbelastungen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, außer in Sachsen, wo die Arbeitnehmer nun den Ausgleich für diesen Feiertag selbst tragen müssen. Seit 2005 wird bei Kinderlosen ein Beitragszuschlag von 0,25% erhoben, der von den Versicherten allein getragen werden muss.
Bei Privatversicherten zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zur Pflegeversicherung, dessen Höhe vom Bundesministerium für Gesundheit jährlich neu bestimmt wird.
Der nächste Begriff ist
Arbeitgeberbescheinigung.
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