Arbeitgeberbeteiligung in der Gruppenversicherung


Arbeitgeberbeteiligung in der Gruppenversicherung

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Lexikon-Eintrag:

Der Arbeitgber braucht sich nicht an den Beiträgen der mitversicherten Personen (Ehepartner und Kinder) zu beteiligen. Die Beteiligung des Arbeitgebers beschränkt sich nur auf den Beitrag des Arbeitnehmers. Die Arbeitgeberbeteiligung muß bei jedem einzelnen Arbeitnehmer 20% ausmachen und darf nicht auf den Gesamtvertrag bezogen 20% ausmachen. Sie muss in den geforderten Gruppenversicherungsrichtlinien als eine zusätzliche soziale Leistung des Arbeitgebers deklariert werden. Bei Abschluss eines Guppenversicherungsvertrag mit 20%iger Arbeitgeberbeteiligung und einem vereinbarten Gehaltsverzicht in dieser Höhe, welches der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern vereinbart, obliegt alleine dem Arbeitgeber die Prüfung der rechtlichen Absicherung einer Gehaltsverwendungsabrede.

Der nächste Begriff ist Arbeitgeberzuschuss.

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