Arbeitslose in der SozialversicherungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Erwerbslose Personen unterliegen in Deutschland dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn eine Person Arbeitslosenhilfe oder sonstige Leistungen vom Arbeitsamt erhält, sind diese nach allgemeingültigem Recht krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge des Versicherungsnehmers übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Mitgliedschaft des Versicherten beginnt mit dem ersten Tage des Leistungsbezuges und endet mit seinem letzten Tag.
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