Arbeitslosenversicherung von PKV-VersichertenWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen Beiträge an die Versicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers.
Arbeitnehmer (außer geringfügig Beschäftigte), Auszubildende sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind gegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert. Selbständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, welche außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig
versichern. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung freigestellt.
Es gibt sie seit 1927 in Deutschland.
Der nächste Begriff ist
Arbeitslosigkeit.
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