Aufrechnung / KrankenversicherungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Als Aufrechnung wird die Verrechnung zweier Forderungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bezeichnet. Es darf aber nur mit rechtmäßig anerkannten Forderungen und nicht gegen Beitragsforderungen (§ 26 Versicherungsaufsichtsgesetz) aufgerechnet werden. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Verrechnung in § 52 des Sozialgesetzbuches geregelt.
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Aufrechnungsverbot / Kfz.
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