Aufrechnungsverbot / KfzWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Das sogenannte Aufrechnungsverbot ist im § 393 BGB geregelt und besagt, dass grundsätzlich Forderungen durch Gegenforderungen nicht kompensiert werden dürfen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein derartiges Aufrechnungsverbot meist umgangen, indem die beteiligten Versicherungsunternehmen, die den Schaden regulieren, eine passive Aufrechnung durchführen, d.h. die Schadenssummen vor Auszahlung miteinander verrechnen.
Der nächste Begriff ist
Aufruhr.
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