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Lexikon-Eintrag:Die Zusammenrottung einer oder mehrerer zahlenmäßig nicht unerheblichen Gruppe/n von Menschen, die Aggressivität, Gewalttätigkeiten, Beschädigungen und Zerstörung gegen Personen und/oder Sachen verübt, bezeichnet man als Aufruhr. Man unterscheidet jedoch zwischen "Aufruhr" und "inneren Unruhen". Bei einem Aufruhr liegt eine Angriffstendenz gegen die Staatsgewalt vor, die bei inneren Unruhen nicht gegeben sein muss. Leistungsansprüche in Rechtsschutz-, Kranken-, Glas-, und Feuerversicherungsangelegenheiten können bei Schaden durch Aufruhr in Frage gestellt werden.
Steht ein Leistungsanspruch bei Aufruhr in Zusammenhang mit z.B. einem Einbruch oder Einbruchdiebstahl und decken die Leistungen eines Versicherungsvertrages die Risiken Einbruch oder Einbruchdiebstahl ebenso das Risiko von Vandalismus ab, gilt es zu klären, welches Risiko für einen Schadensregulierungsantrag Anwendung findet.
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