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Lexikon-Eintrag:Eine Aushilfe ist nur dann in der Sozialversicherung versicherungsfrei, wenn die Dauer der Tätigkeit von Anfang an auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist. Ebenfalls ist zu beachten, dass diese Tätigkeit nicht die Existenzgrundlage der Aushilfe ist, da ansonsten eine Berufsmäßigkeit vorliegt und dies zu einer Versicherungspflicht führt.
Liegt das Entgelt allerdings unter 400 Euro, dann handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), welche ebenfalls sozialversicherungsfrei ist.
Der nächste Begriff ist
Auskultation.
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