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Lexikon-Eintrag:Sollte die Behandlung einer Krankheit eines gesetzlich Versicherten nach allgemein anerkannten medizinischen Standards ausschließlich im Ausland möglich sein, so kann die gesetzliche Krankenkasse die dabei anfallenden Kosten teilweise oder unter Umständen sogar ganz übernehmen. Genaueres zu diesem Thema ist unter § 18 SGB V geregelt.
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