AuslandsarbeitWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
Unser Hauptgeschäft ist die private Krankenversicherung, einen kostenlosen Vergleich können Sie sich über die Startseite rechnen lassen.
Lexikon-Eintrag:Arbeitnehmer, die von ihrem deutschen Arbeitgeber nicht länger als 12 Monate ins EU-Ausland delegiert werden, um einen bestimmten Arbeitsauftrag (z.B. Montage etc.) abzuleisten, bleiben zunächst Mitglieder in der deutschen Sozialversicherung. Verlängert sich die Auslandsarbeit über diesen Zeitraum von 12 Monaten hinaus, so kann auf Antrag für höchstens zwölf weitere Monate die Mitgliedschaft im deutschen Sozialwesen aufrechterhalten werden.
Das geltende Recht für eine Auslandsarbeit in Ländern, die nicht dem Sonderabkommen mit den EU-Ländern unterliegen (in der Regel ausserhalb der EU) ist einfacher.
Hier kommt es nur auf eine zuvor vertraglich vereinbarte Befristung der Auslandsarbeit an, um die Mitgliedschaft in der deutschen Sozialversicherung fortzusetzen. Dabei gibt es auch keine zeitliche Höchstgrenze; diese Auslandstätigkeit ausserhalb der EU kann auch 10 Jahre und länger dauern.
Der nächste Begriff ist
Auslandsaufenthalt.
Das Lexikon ist manuell von Usern zusammengetragen. Wir hoffen, dass Ihnen diese Infos zu Auslandsarbeit weiterhelfen. Zum Lexikon-Anfang.
|