BarausgleichWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Verzichtet ein Privatpatient auf bestimmte Wahlleistungen, welche vertraglich zwischen ihm und seiner Versicherung festgelegt worden sind (z.B. Chefarztbehandlung, Einzelzimmer), erfolgt ein Barausgleich in Form einer Rückzahlung.
Denn durch die Nichtanspruchnahme besonderer Leistungen werden Kosten eingespart. Die Differenz zwischen den beiden Leistungen wird berechnet und dem Patienten wieder gut geschrieben. Den Antrag auf einen Barausgleich stellt der Patient selbst bei seiner privaten Versicherung.
Der nächste Begriff ist
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG.
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