Be- und Entladeschäden / Haftpflicht


Be- und Entladeschäden / Haftpflicht

Willkommen auf unserem Versicherungslexikon.
Unser Hauptgeschäft ist die private Krankenversicherung, einen kostenlosen Vergleich können Sie sich über die Startseite rechnen lassen.

Lexikon-Eintrag:

Unter Be- und Entladeschäden im Sinne der Haftpflicht versteht man Schäden an fremden Sachen, die im Zuge des Be- oder Entladevorgangs von Fahrzeugen oder auf diese sowie beim Ent- oder Beladen von Containern entstehen. Diese Art des Schadens stellt einen Sonderfall der Tätigkeitsschäden dar, die als solche generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In gewerblichen Haftpflichtversicherungen wird mittlerweile häufig die Deckung derartiger Schäden vereinbart, wobei nur die Schäden abgesichert werden, die an anderen Dingen als dem Ladegut selbst entstehen. Schäden am Ladegut selbst sind generell über die Transportversicherung abgedeckt, sodass hier eine Doppelversicherung ausgeschlossen wird. Werden Schäden dieser Art durch ein Kfz verursacht (z.B. Flurförderfahrzeuge), so besteht ein Versicherungsschutz nur dann, wenn das Fahrzeug über die Haftpflichtversicherung des Betriebes mitversichert ist, andernfalls ist der Be- oder Entladeschaden über die Kfz-Versicherung abzudecken.

Der nächste Begriff ist Beamte.

Das Lexikon ist manuell von Usern zusammengetragen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Infos zu Be- und Entladeschäden / Haftpflicht weiterhelfen. Zum Lexikon-Anfang.

Diese Erklärung ist frei von Usern eingestellt. Sollte einer der Texte in gleicher Form an einer anderen Stelle verwendet werden, bitte benachrichtigen Sie uns kurz. Bitte haben Sie Verständnis dafür dass dies trotz sorgfältiger Kontrolle möglich sein kann.

Wir hoffen, dass Sie Ihre gewünschten Informationen hier finden, dennoch unterliegen alle Texte und Inhalte dieser Seiten dem Urheberrecht und dürfen nicht kopiert und/oder anderweitig genutzt werden. In jedem Fall werden bei Zuwiderhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Eine Genehmigung der Nutzung dieser Daten ist hiermit ausdrücklich untersagt.