Beendigung des VersicherungsschutzesWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Diese Regelung gilt ebenfalls für die sog. schwebenden Versicherungsverhältnisse.
Eine Ausnahme bilden hier lediglich die Krankentagegeldversicherungen, bei denen der Versicherungsschutz so lange erhalten bleibt, bis der Anspruch auf Krankentagegeld erschöpft ist oder eine Gesundschreibung durch den Arzt erfolgt.
Eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses bedarf in der Regel einer schriftlichen Kündigung seitens des Versicherungsnehmers oder seines Bevollmächtigten. Die Kündigung wird mit der postalischen Zustellung an das Versicherungsunternehmen wirksam.
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Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
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