Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner


Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner

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Lexikon-Eintrag:

Sobald ein Rentenantrag bei der GRV gestellt worden ist, tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein, falls der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erfüllt, der Rentenantragsteller bei der Antragstellung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und seit dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes bis zur Antragstellung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen ist. Der auf diese Weise in der KVdR versicherungspflichtig gewordene Antragsteller kann sich jedoch nach §8 (1) Nr. 4 SGB V auf einen gesonderten Antrag hin von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht bei der KVdR gestellt werden (Ausschlussfrist). Tritt auf Antrag eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Kraft, so ist diese unwiderruflich.

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