Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung


Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Lexikon-Eintrag:

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch den § 8 SGB V geregelt. Der Antrag auf die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht an die Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung ist unwiderruflich. Sie gilt bei Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, während der Elternzeit, bei Rentenbezug, während eines Studiums oder Berufspraktikums (auch als Arzt im Praktikum) und bei Beschäftigung in einer Einrichtung für Behinderte.

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