Befreiung von der studentischen KrankenversicherungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Studenten, die krankenversicherungspflichtig sind, können sich von dieser befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Der Antrag kann bereits vor Beginn des Studiums gestellt werden, aber auch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht. Die Antragstellung erfolgt bei der Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort, es sei denn, der Studierende war bereits in einer Pflichtversicherung. Dann muss der Antrag bei der bisherigen Versicherung gestellt werden.
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Befreiung von der Versicherungspflicht.
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