Beginn der Mitgliedschaft


Beginn der Mitgliedschaft

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Lexikon-Eintrag:

Der Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung wird in SGB V, §1 86 geregelt. Danach beginnt die Mitgliedschaft der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer in der GKV mit dem Tag ihres Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. In SGB V, § 186 wird jedoch auch noch der Beginn der Mitgliedschaft für andere Personengruppen näher definiert, die nicht unmittelbar einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei handelt es sich u.a. um Arbeitsuchende, die Leistungsempfänger der Grundsicherung nach SGB II (ALG II) sind, um an einer Hochschule oder Fachhochschule ordentlich immatrikulierte Vollzeitstudierende oder um Rentner, die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Beginn der Mitgliedschaft dieser Personen in der gesetzlichen Krankenkasse beginnt mit dem Tag des Eintritts in ihren jeweiligen sozialen Status (bei ALG II: erster Tag des Leistungsempfangs, bei Vollzeitstudierenden: Datum der Immatrikulati

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