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Lexikon-Eintrag:Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Einkommensbetrag eines Arbeitnehmers, bis zu dem die Beiträge zu den Sozialversicherungen berechnet werden. Für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr berechnet. Die Bemessungsgrenzen werden regelmäßig angepasst. 2010 beträgt die Bemessungsgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit 3.750 €/Monat (45.000 €/Jahr), bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern 5.500 €/Monat (66.000 €/Jahr) und in den neuen Bundesländern 4.650 €/Monat (55.800 €/Jahr).
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