Beitragsfreiheit in der ArbeitslosenversicherungWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Personen, die einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, sind von der Pflicht, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten, befreit.
Dieses Befreiung trifft beispielsweise auf geringfügig beschäftigte Personen zu. Auch kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind nicht versicherungspflichtig und somit auch von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Der nächste Begriff ist
Beitragskalkulation.
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