Beschäftigung, gefährliche ungew. / HaftpflichtWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Die Privathaftpflichtversicherung reguliert Schäden, die der Versicherungsnehmer (und die mitversicherten Angehörigen) anderen Personen zufügen. Die Versicherung lehnt jedoch die Schadensregulierung ab, wenn der Schaden auf eine gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Beide Merkmale (gefährlich und ungewöhnlich) müssen gleichzeitig vorliegen und die Handlungen müssen ein sehr hohes Schadensrisiko bergen.
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Beschäftigungsverhältnis.
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