Betriebsübergang / HaftpflichtWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
Unser Hauptgeschäft ist die private Krankenversicherung, einen kostenlosen Vergleich können Sie sich über die Startseite rechnen lassen.
Lexikon-Eintrag:Als Betriebsübergang (§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird der Wechsel eines Inhabers eines Betriebs oder eines Betriebteils bezeichnet. Unter einen Betriebsübergang fallen Unternehmensübernahme, Unternehmensverkauf, Ausgliederung, Ausgründung oder Outsourcing. Der Übergang verpflichtet den neuen Inhaber bzw. Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten des vorherigen Inhabers weiter einzuhalten. Insbesondere darf Arbeitnehmern nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden.
Der nächste Begriff ist
Betriebsunterbrechungsversicherung.
Das Lexikon ist manuell von Usern zusammengetragen. Wir hoffen, dass Ihnen diese Infos zu Betriebsübergang / Haftpflicht weiterhelfen. Zum Lexikon-Anfang.
|