Betriebsübergang / Haftpflicht


Betriebsübergang / Haftpflicht

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Lexikon-Eintrag:

Als Betriebsübergang (§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird der Wechsel eines Inhabers eines Betriebs oder eines Betriebteils bezeichnet. Unter einen Betriebsübergang fallen Unternehmensübernahme, Unternehmensverkauf, Ausgliederung, Ausgründung oder Outsourcing. Der Übergang verpflichtet den neuen Inhaber bzw. Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten des vorherigen Inhabers weiter einzuhalten. Insbesondere darf Arbeitnehmern nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden.

Der nächste Begriff ist Betriebsunterbrechungsversicherung.

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