BezugsgrößeWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Als sog. Bezugsgröße wird insbesondere in der Sozialversicherung für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen ein signifikanter Durchschnittswert zugrunde gelegt. Die nähere Definition der Bezugsgröße basiert auf dem §18, SGB IV. Hiernach ist die Bezugsgröße das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Auszubildenden) im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Somit ist die Bezugsgröße eine sich dynamisch wandelnde Durchschnittsgröße, die jährlich neu veröffentlicht wird.
Bei den meisten in der Sozialversicherung relevanten Bezugsgrößen wird noch hinsichtlich ihrer Festlegung zwischen den alten und neuen Bundesländern unterschieden.
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Bezugsrecht.
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