BilligungsklauselWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Die Billigungsklausel ist Bestandteil des § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Klausel besagt, dass der Versicherungsnehmer einer inhaltlichen Abweichung der Versicherungspolice zustimmt. Antragsänderungen werden akzeptiert. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jedoch innerhalb von einem Monat nach Eingang der Police einer Abweichung schriftlich widersprechen.
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