DeckungsklageWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Als Deckungsklage bezeichnet man eine Klage gegen die Versicherung zum Zweck der Geltendmachung eines Versicherungsanspruches des Versicherten. Wird die Kostenübernahme durch die Versicherung abgelehnt, kann der Versicherte diese Entscheidung durch eine Deckungsklage gerichtlich überprüfen lassen. Hat der Versicherte die Kosten bereits beglichen, so erhebt er eine sog. Leistungsklage, andernfalls wird der Vorgang als Feststellungsklage bezeichnet.
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Deckungsrückstellung.
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