Eigentümer und Mieter / RechtsschutzWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Als Eigentümer bezeichnet man eine Person, die über eine bestimmte Sache eine rechtliche Verfügungsgewalt hat. Ein Mieter wird als Besitzer bezeichnet, er verfügt tatsächlich über die Sache, hat aber keine rechtliche Verfügungsgewalt. Der Eigentümer kann die Sache veräußern, der Mieter oder auch Besitzer kann dies nicht.
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Eigentum von Gästen.
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