EinbruchdiebstahlWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Einbruchdiebstahl ist definiert als ein Entwenden fremder Gegenstände oder Informationen durch Eindringen unbefugter Personen in einen bestimmten abgegrenzten Bereich. In Deutschland ist der Einbruchdiebstahl die häufigste Art des Einbruches neben dem Eindringen mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbuch. Der Geschädigte ist angehalten, die für ihn möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einen Einbruch zu verhindern. Ein nachgewiesener fahrlässiger Umgang mit persönlichen Gegenständen oder Informationen kann zu Einschränkung oder Nichtgelten des Versicherungsschutzes führen.
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