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Lexikon-Eintrag:Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung gelten für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind. Eine Sozialversicherungspflicht im Sinne der Einstrahlung besteht lt. Entsendegesetz hingegen nicht, wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland beschäftigt ist und bei einem Arbeitgeber angestellt ist, dessen Firmensitz nicht in Deutschland liegt.
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