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Lexikon-Eintrag:Im deutschen Sozialversicherungsrecht fungieren alle gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies sind konkret die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Diese werden im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber ermittelt und an die jeweilige Krankenkasse überwiesen. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen werden auch diverse Umlagen von den Krankenkassen eingezogen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage).
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