EntgeltWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Ein Entgelt beschreibt eine vertraglich festgelegte Gegenleistung. Bei Angestellten und Arbeitern ist die Krankenversicherung nur versicherungspflichtig, wenn in dem entsprechenden Beschäftigungsvertrag ein Arbeitsentgelt festgelegt ist und dieses auch gezahlt wird. Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB IV ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 SGB IV genannten Haushalt tätig.
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Entgeltfortzahlungsgesetz.
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