Erlass von Beiträgen


Erlass von Beiträgen

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Lexikon-Eintrag:

Der Erlass von Beiträgen ist im Versicherungsrecht bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nur ausnahmsweise möglich, wenn die Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder mit unbilligen Kosten verbunden wäre. Die Versicherungsträger sind grundsätzlich im Interesse der Gemeinschaft aller Versicherten zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Versicherungsbeiträge verpflichtet.

Der nächste Begriff ist Erlebensfall.

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