ErsatzkassenWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:In der Bundesrepublik Deutschland tragen die sogenannten Ersatzkassen den Status einer Krankenkasse. Die Ersatzkassen zählen somit zur gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Definition findet sich in § 168 (1) SGB V. Sie gelten als "am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können."
Der nächste Begriff ist
Ersatzkassen-Gebührenordnung.
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