Erstattung vonBeiträgen


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Lexikon-Eintrag:

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III können zu Unrecht gezahlte Beiträge aller Art auf Anfrage von der Krankenkasse zurückerstattet werden, jedoch nur unter den dort genannten Vorausetzungen. Dies hat ein Treffen der Spitzenverbände aller Versicherungsunternehmen Deutschlands festgelegt.

Der nächste Begriff ist Erstattungspflichtdes Arbeitgebers.

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