ErwerbsunfähigkeitBehinderterWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem regulären Arbeitsmarkt tätig werden können und nur einer Beschäftigung in einer Werkstätte für Behinderte nachgehen können, gelten auch dann als erwerbsunfähig, wenn ihnen diese Beschäftigung länger als 3 Stunden am Tag möglich ist.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird dann gewährt, wenn der Antragsteller aus medizinischen Gründen, also durch Krankheit oder Behinderung, nur noch weniger als 3 Stunden täglich dem regulären Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Der nächste Begriff ist
Erwerbsunfähigkeitbei Selbständigen.
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