Fälligkeitder KrankenversicherungsbeiträgeWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge ist in der Satzung der Krankenkasse festgeschrieben. Hierbei gilt der § 194 Abs. 1 SGB V, der besagt, dass die Krankenversicherungsbeiträge am Zahltag fällig werden. Da in vielen Fällen Lohn oder Gehalt erst nach dem 10. des Folgemonats gezahlt werden, ist zum Zahltag eine Abschlagszahlung zu leisten.
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