FakultativeMitversicherung / RechtsschutzWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Eine fakultative Mitversicherung liegt vor, wenn eine dritte Person (z.B. ein nicht-ehelicher Partner oder Erbe) vom Versicherungsnehmer in den Vertrag aufgenommen wird. Dies kann vom Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis beantragt werden, wenn die dritte Person nicht automatisch im Rechtsschutzvertrag eingeschlossen ist.
Der nächste Begriff ist
FakultativeRückversicherung.
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