Familienangehörige


Familienangehörige

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Lexikon-Eintrag:

Für mitarbeitende Familienangehörige oder Ehepartner in inhabergeführten Betrieben gelten die gleichen arbeits- und versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für die anderen Arbeitnehmer des Betriebes auch. Besonders vorteilhaft erweist sich aber die Anstellung eines Familienangehörigen beim Bestehen einer privaten Krankenversicherung, da die sowieso anfallenden Beiträge nun als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für eine private Rentenversicherung, die in Form einer steuerlich begünstigen Direktversicherung abgeschlossen werden kann.

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