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Lexikon-Eintrag:Selbstständige Floristen sind einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger ab bestimmten Betriebsgrößen in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) als der Sozialversicherung für die selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmer pflichtversichert. Grundlage ist das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Auch ihre Arbeitnehmer sind dort anzumelden. Für sie ist die Sozialversicherung für den Gartenbau zuständig, die zu den Versicherungsträgern der LSV gehört. Dies umfasst die Unfallversicherung, Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Unter Umständen kann ein einmaliger Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherung gestellt werden, wenn hierfür eine Privatversicherung abgeschlossen wird.
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