Freie Arztwahlin der gesetzlichen Krankenversicherung


Freie Arztwahlin der gesetzlichen Krankenversicherung

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Lexikon-Eintrag:

Die freie Arztwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet das Recht eines jeden Patienten, den ihn behandelnden Arzt frei wählen zu dürfen. Einschränkend können jedoch nur solche Ärzte durch gesetzlich Krankenversicherte ausgewählt werden, die als Vertragsarzt zugelassen oder zur Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten ermächtigt sind. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme von sonstigen Praxen, Krankenhäusern, Gesundheitseinrichtungen sowie Fachambulanzen. Nicht-Vertragsärzte dürfen durch gesetzlich Krankenversicherte nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.

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