Gastwirtshaftung


Gastwirtshaftung

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Lexikon-Eintrag:

Die Gastwirtshaftung ist in den §§ 701–703 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hiernach haftet ein Gastwirt, der fremde Gäste nicht nur zur Bewirtung gewerbsmäßig unterbringt, für beschädigte oder verlorene eingebrachte Besitztümer der Gäste. Ein z.B. auf Anschlagtafeln ausgehängter Haftungsausschluss ist unwirksam. Der Gastwirt muss allerdings nicht für Fahrzeuge, für Sachen in Fahrzeugen und für lebende Tiere haften. Außerdem ist die Haftung auch ausgeschlossen, wenn der Gast selbst oder seine Begleiter den Schaden verursacht haben bzw. wenn der Schaden durch die Konstruktion der Sache selbst oder durch höhere Gewalt hervorgerufen wurde. Die Haftungshöhe ist bei Verschulden unbegrenzt, ansonsten bei 3.500 Euro festgesetzt.

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