GefahrstandspflichtWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Die Gefahrstandspflicht bezeichnet die Obliegenheit eines Versicherungsnehmers, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung des Versicherers vorzunehmen oder diese durch einen Dritten zu dulden oder diesem zu gestatten. Treten gefahrerhebliche Umstände ein, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich beim Versicherer anzuzeigen.
Der nächste Begriff ist
Gefälligkeitsverhältnis / Haftpflicht.
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