GeringfügigeBeschäftigungen


GeringfügigeBeschäftigungen

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Lexikon-Eintrag:

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist bis zu einer Grenze von 400 Euro nicht sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung, für die Rentenversicherung werden 12 % abgeführt. Die jeweilige Beschäftigung darf 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Werden diese Zeit- und Entgelgrenzen überschritten, wird der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.

Der nächste Begriff ist GeringfügigeBeschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung.

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